Diese Frage ist selbst für den Fachmann manchmal nicht so einfach zu beantworten. Grundsätzlich gibt es zwei Fragen, die es zu beantworten gilt:
1. Versorgt die Anlagen ein Gebäude?
Hier wird es gelegentlich kompliziert, wenn in dem Gebäude noch gewerbliche Zwecke ausgeübt werden (bspw. im Labor) und eine Trennung oder Betrachtungsweise schwierig wird.
Und es sei noch erwähnt: Auch wenn Sie ein Gebäude betreiben, dass aufgrund des §1 nicht unter den Anwendungsbereich der EnEV fällt, so müssen Ihre Anlagen trotzdem nach §12 einer Energetischen Inspektion unterzogen werden!
2. Ist die Anlage älter als 10 Jahre?
3. Ist meine Anlage eine Klimaanlage im Sinne der EnEV?
Hier hilft Ihnen möglicherweise folgende Betrachtung weiter:
§12 EnEV:
„Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12kW“
Das umfasst:
Nach der europäischen Richtlinie EPBD, auf der die EnEV 2014 basiert, gilt: „Eine „Klimaanlage“ ist eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann.“
Einziges verpflichtendes Kennzeichen einer Klimaanlage ist somit die Kühlung. Eine Senkung oder Regelung der Temperatur ist auch mit anderen Verfahren als mit einer mechanischen Kältemaschine erzielbar. Daher unterliegen auch andere Verfahren der Pflicht zur Energetischen Inspektion.
(Quelle: FGK-Statusreport 14; www.fgk.de; kostenloser download)
InEKK Institut für Energie-, Kälte- und Klimatechnik GmbH
Homerstr. 60
46348 Raesfeld
Telefon: +49 2865 601917
Email: sylvia.schaedlich@inekk.de
Gemäß EnEV 2014 müssen alle Berichte der Energetischen Inspektion eine Registriernummer tragen! Achten Sie als Betreiber darauf !! |