InEKK Institut für Energie-, Kälte- und Klimatechnik GmbH
InEKK Institut für Energie-, Kälte- und Klimatechnik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen des InEKK Institut für Energie-, Kälte- und Klimatechnik GmbH

1. Allgemeines
1.1 Nach erfolgtem Hinweis auf die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
des InEKK, nachfolgend InEKK genannt, mit deren Geltung
der Vertragspartner des InEKK einverstanden ist, haben die Vertragsparteien
unter Einbeziehung dieser AGB den umseitigen Vertrag geschlossen.
1.2 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen
einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, Lieferungen und ähnlichem
sowie für im Rahmen der Vertragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen
und sonstige vertragliche Nebenpflichten.
1.3 Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen anderer werden auch dann
nicht Vertragsinhalt, wenn das InEKK ihnen nicht nochmals ausdrücklich
widerspricht und werden insbesondere nicht stillschweigend anerkannt.
2. Angebote, Entgelte
2.1 Bis zum endgültigen Vertragsabschluß sind die Angebote des InEKK,
insbesondere hinsichtlich Ausführung, Preise und Fristen freibleibend und
nicht bindend, soweit sie nicht ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet
werden.
2.2 Es werden die im Angebot genannten Stundensätze für die Arbeitszeiten,
oder Festpreise berechnet. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten. Leistungen
ohne Festpreis oder über den Festpreis hinaus gehende Aufragserweiterungen
werden ebenfalls nach den jeweiligen Stundensätzen abgerechnet.
3. Leistungsumfang
3.1 Für den Umfang der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene
übereinstimmende Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist
die schriftliche Auftragsbestätigung des InEKK oder, falls eine solche nicht
erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Vertragspartners des InEKK maßgebend.
3.2 Das InEKK haftet für Leistungsangaben und Zusicherungen oder sonstige
Erklärungen seiner Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen nur dann, wenn
diese Erklärung durch das InEKK schriftlich als verbindlich bezeichnet
worden sind.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist das InEKK nicht für die Prüfung
oder Richtigkeit der seinen Prüfungen und Gutachten zugrunde liegenden
Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsprogramme verantwortlich.
4. Leistungsfristen / - Termine
Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf
Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Mitteilungen des Vertragspartners
des InEKK. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich
schriftlich als verbindlich vereinbart werden und beginnen erst dann zu
laufen, wenn der Vertragspartner des InEKK alle von ihm zuvor zu bewirkenden
Mitwirkungshandlungen (s. Ziff. 5) erbracht hat.
5. Mitwirkung
5.1 Der Vertragspartner des InEKK gewährleistet, daß alle erforderlichen
Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen
rechtzeitig und für das InEKK kostenlos erbracht werden. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheitsbestimmungen (VDE, DIN etc.) und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
5.2 Der Vertragspartner des InEKK trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch
entsteht, daß Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter
Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen
wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Das InEKK ist auch bei Vereinbarung eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, derartigen Mehraufwand
zusätzlich abzurechnen.
6. Gewährleistung
6.1 Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich dem InEKK
angezeigt werden.
6.2 Als Gewährleistung kann der Vertragspartner zunächst nur kostenlose
Nachbesserung der mangelhaften Leistungen verlangen. Wird nicht innerhalb
angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)
oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
6.3 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt der Anspruch auf
Schadenersatz unberührt.
7. Haftung
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Zusätzlich zu allen Entgelten und Preisen wird die im Zeitpunkt der
Rechnungsstellung jeweils gültige Mehrwertsteuer erhoben.
8.2 Alle Vergütungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar. Skonti
werden nicht gewährt.
8.3 Ist ein Festpreis schriftlich vereinbart, so kann das InEKK entsprechend
dem geleisteten Teil der geschuldeten Gesamtleistung anteilig Abschlagszahlungen
in Rechnung stellen.
8.4 Das InEKK kann jeden in sich abgeschlossenen Teil des Auftrages als
Teilleistung zur Abnahme vorlegen.
8.5 Der Vertragspartner des InEKK ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet.
Kommt der Vertragspartner des InEKK seiner Abnahmeverpflichtung
nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme vier Kalenderwochen nach
Leistungserbringung als erfolgt.
8.6 Beanstandungen der Rechnungen des InEKK sind innerhalb einer Abschlußfrist
von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet
dem InEKK mitzuteilen.
8.7 Gegen Forderungen des InEKK kann nur mit rechtskräftig festgestellten
oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.
8.8 Kommt der Vertragspartner des InEKK in Zahlungsverzug, so schuldet er
dem InEKK vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens pauschalisierten
Schadenersatz in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro
Woche bis max. 30 % des Rechungsbetrages. Der Schadenersatz ist niedriger
anzusetzen, wenn er die Höhe des zu erwartenden Schadens überschreiten
oder anzugleichen, wenn das InEKK eine höhere Belastung oder
der Vertragspartner des InEKK eine geringere Belastung nachweist.
9. Urheberrechte /Veröffentlichungen
9.1 Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den vom InEKK erstellten
Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen etc. verbleiben
beim InEKK.
9.2 Der Vertragspartner des InEKK darf im Rahmen des Auftrages gefertigte
Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen, Darstellungen etc. nur für den
Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß erstellt sind.
9.3 Die Weitergabe der durch das InEKK erstellten Berichte, Gutachten, Prüfergebnisse,
Berechnungen, Darstellungen etc. an Dritte sowie deren Veröffentlichung
in gekürzter Form ist unzulässig, es sei denn, die Vertragspartner
haben über eine auszugsweise Weitergabe, Darstellung oder Veröffentlichung
eine schriftliche Vereinbarung getroffen.
10. Abtretung
Die Vertragsparteien können Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des anderen ganz oder teilweise abtreten.
11. Sonstiges
11.1 Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO)
vorliegen, ist der Gerichtsstand der Sitz des InEKK in Raesfeld.
11.2 Erfüllungsort ist der Realisierungsort des Projektes (z. B. Baustelle), soweit
dort Leistungen zu erbringen sind, im übrigen der Sitz des InEKK .
11.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung. Vertragsänderungen und Ergänzungen, einschließlich
einer Änderung dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
11.4 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Auftragsbedingungen
nicht rechtswirksam sein, so berührt er nicht die Gültigkeit
der übrigen Bedingungen und Bedingungsteile. Die nicht rechtswirksame
(Teil-) Bestimmung ist durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende,
gesetzlich zulässige (Teil-) Bestimmung zu ersetzen

Hier finden Sie uns:

InEKK Institut für Energie-, Kälte- und Klimatechnik GmbH

 

Homerstr. 60
46348 Raesfeld

Telefon: +49 2865 601917

Email: sylvia.schaedlich@inekk.de

 

Aktuelles

Gemäß EnEV 2014 müssen alle Berichte der Energetischen Inspektion eine Registriernummer tragen!

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© InEKK Institut für Energie-, Kälte- und Klimatechnik GmbH Stand 29.09.2019