Gemäß EnEV 2014 müssen alle Berichte der Energetischen Inspektion eine Registriernummer tragen!
Achten Sie als Betreiber darauf !!
In §12 (6) ist dazu ausgeführt:
Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
§26 Absatz c (verkürzt)
Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 ausstellt, hat für diesen Bericht eine Registriernummer zu beantragen.Bei der Antragstellung sind Name und Anschrift der antragstellenden Person, das Bundesland und die Postleitzahl des Gebäudes, das Ausstellungsdatum anzugeben sowie die Nennleistung der Klimaanlage, Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektion-bericht eine Registriernummer zu.
Diese Nummer wird in ein Stichpriobenkontrollverfahren eingespeist, so dass der Bericht einer kntrolle unterzogen werden kann. So hat der Betreiber die Sicherheit, dass alle Vorschriften der EnEV eingehalten werden. Der Dienstleister ist in der Pflicht, diese einzuhalten; "halbe" Energetische Inspektionen, bei denen nur die Anlagen ohne die Gebäude bewertet wurden -wie in der Vergangenheit häufig erfolgt- sollen so vermieden und ein einheitlicher Standard gewährleistet werden.
(7) Der Betreiber hat die Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Eine Zuwiderhandlung stellt nach §27 EnEV eine Ordnungswidrigkeit dar und ist nach EnEG bußgeldbewehrt.
InEKK Institut für Energie-, Kälte- und Klimatechnik GmbH
Homerstr. 60
46348 Raesfeld
Telefon: +49 2865 601917
Email: sylvia.schaedlich@inekk.de
Gemäß EnEV 2014 müssen alle Berichte der Energetischen Inspektion eine Registriernummer tragen! Achten Sie als Betreiber darauf !! |